Aufhebung der Industriezölle

Als Teil des Maßnahmenpaketes „Importerleichterungen“ des Schweizer Bundesrats gegen die Hochpreisinsel Schweiz wird die Aufhebung der Industriezölle zum 01.01.2024 umgesetzt. Somit sollen die Preise für Vorleistungen gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen im internationalen Wettbewerb gestärkt werden.

Die Einfuhrzölle auf sämtliche Industrieprodukte (Kapitel 25-97) werden, mit wenigen Ausnahmen (Agrarprodukte der Kapitel 35 und 38), auf 0,00 CHF gesetzt. Ebenso wird die Zolltarifstruktur vereinfacht, d.h. die letzten zwei Ziffern der achtstelligen Tarifnummern werden durch „00“ ersetzt. Sämtliche Agrarprodukte (Kapitel 01-24) sind hiervon nicht betroffen.

Dies hat Auswirkungen auf die Ursprungsnachweise bzw. Ursprungskumulation. Wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass die Ware (Industrieprodukt) definitiv in der Schweiz verbleibt bzw. konsumiert wird, ist kein Ursprungsnachweis mehr erforderlich. Wenn die Ware (Industrieprodukt) kumuliert oder mit Ursprungsnachweis wieder ausgeführt werden soll, ist weiterhin ein Ursprungsnachweis zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweiz notwendig.

Die Konkordanzlisten der Tarifnummern sowie die Schlüsselstruktur des Schweizer Zolltarifs zum 01.01.2024 sind hier einsehbar

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

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